Deine Rechte und Pflichten, wenn du krank bist…

Es wird kälter und Krankenstände nehmen aktuell stark zu. Ob noch immer wegen Corona, grippaler Infekte oder Erkältungen, viele Kolleg*innen liegen dieser Tage darnieder.

Wir haben für dich die wichtigsten Punkte zusammengefasst, die es bei Krankmeldung und Krankenstand zu beachten gibt.


Du fühlst dich krank und kannst nicht arbeiten? Dann melde dich krank! Dabei gibt es aber einige wichtige Punkte, die du bei der Krankmeldung tun und beachten musst, damit du im Krankheitsfall dein Gehalt weiter bezahlt bekommst.

Generell sind Arbeitnehmer*innen verpflichtet, dem Dienstgeber im Falle einer Erkrankung die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Melde deine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankenstand deiner Führungskraft also immer umgehend.

Vielen Firmen verlangen eine ärztliche Krankmeldung bereits am ersten Tag jedes Krankenstandes. Bei der Caritas ist es möglich, bei Dienstverhinderungen durch Krankheit oder Unfall, die länger als drei Kalendertage dauern, erst ab dem vierten Tag der Dienstverhinderung eine ärztliche Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu bringen. Kommst du dieser Pflicht nicht nach, bedeutet das den Entgeltverlust für den nicht entschuldigten Zeitraum!

Achtung: Weil hier Kalendertage und nicht Werktage zählen, werden Samstage, Sonntage und Feiertage auch mitgezählt! (Bsp.: Du meldest dich an einem Freitag krank und bist Montag immer noch krank, so ist dies bereits Tag vier deines Krankenstands, da das Wochenende hier mitzählt)

Laut Österreichischer Gesundheitskasse beginnt ein Krankenstand erst mit der Krankmeldung des Arztes. Bei Kassenärzten findet die Meldung automatisch statt, bei Wahlärzten muss die Meldung persönlich übermittelt werden.

Die Krankmeldung MUSS den gesamten Zeitraum der Krankmeldung umfassen! Übrigens: grundsätzlich haben Dienstgeber keinen Rechtsanspruch darauf die Diagnose bzw. genaue Ursache für den Krankenstand zu erfahren, d.h. du bist nicht verpflichtet, dem Dienstgeber den Grund des Krankenstands mitzuteilen.


Kontaktiere deinen Arzt wegen Krankmeldung spätestens am zweiten Tag des Krankenstandes

Ärzt*innen dürfen eine Krankmeldung nur einen Tag rückwirkend ausstellen. Soll eine Krankmeldung 2 oder 3 Tage rückwirkend erstellt werden, ist dies nur durch eine Anerkennung der ÖGK möglich.

Zur Zeit haben wir im Betriebsrat vermehrt Anfragen bezüglich fehlender Krankmeldungen. Die Kolleg*innen haben immer wieder Probleme Krankmeldungen ab dem ersten Krankenstandstag zu bekommen, da sie in gutem Glauben erst am dritten oder vierten Tag der Erkrankung die Hausärztin bzw. den Hausarzt bezüglich Krankmeldung aufsuchen.

Wichtig: Kontaktiere also immer bereits am zweiten Tag des Krankenstands deine Hausärztin bzw. deinen Hausarzt, so kann sie*er dir die Krankmeldung ab dem ersten Tag ausstellen.

Weitere häufige Hürden sind Unfälle und Krankenhaus- oder Kuraufenthalte. Stationäre Aufenthalte führen automatisch zu einer Krankmeldung. Bei ambulanten Behandlungen oder Entlassung aus einem stationären Aufenthalt, muss ein Hausarzt aufgesucht werden, wenn eine weitere Krankmeldung nötig ist.


Krankmeldung im Urlaub – auch im Urlaub gibt es Krankenstand

Krankenstände, die länger als 3 Tage dauern, unterbrechen deinen Urlaub und sollten daher bereits ab dem ersten Tag dem Arbeitgeber gemeldet werden. Nur so gehen Krankentage nicht zu Lasten deines Urlaubskontos.

Wichtig ist auch hier die ärztliche Bestätigung für den gesamten Zeitraum. An Urlaubsorten im Ausland ist es wichtig, dass persönliche Daten, Beginn und Ende des Krankenstands, Diagnose, Stampiglie des Arztes und Datum der Ausstellung vermerkt sind.

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