Schwerarbeit gibt’s auch in der Caritas!

Schwerarbeit – gilt die Regelung auch für die Caritas? Ja, bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen können Mitarbeiter*innen in der Caritas unter die Schwerarbeiterregelung fallen und eine Schwerarbeitspension beantragen.

Wir haben die wesentlichen Infos für dich zusammengefasst.


Manchen sind die Begriffe Schwerarbeit bzw. Schwerarbeiterregelung (oft auch „Hacklerregelung“) geläufig, vielen allerdings nicht.

Viele Arbeitnehmer*innen im Sozialbereich wissen gar nicht, dass sie aufgrund der von ihnen verrichteten Tätigkeiten möglicherweise Anspruch auf eine Schwerarbeitspension haben. Vorausgesetzt, es sind bestimmte Bedingungen erfüllt.

Auch viele Mitarbeiter*innen in der Caritas verrichten körperlich und/oder psychisch schwer belastende Tätigkeiten, die unter die Schwerarbeiterregelung fallen können.


Wenn das auf dich zutrifft, kannst du einen Antrag auf Schwerarbeit bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) stellen und dadurch evtl. früher in Pension gehen – mit dem Vorteil, weniger Abschläge dafür zu erhalten.

Männer können nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Erwerb von 540 Versicherungsmonaten (45 Jahre) und
  • Erwerb von zumindest 120 Schwerarbeitsmonaten (10 Jahre) in den letzten 240 Kalendermonaten (20 Jahre) vor dem Stichtag

Für Frauen gelten grundsätzlich dieselben Voraussetzungen wie für Männer. Allerdings wird die Schwerarbeitspension für Frauen, die nach dem 1.1.1964 geboren sind, erst ab dem Jahr 2024 relevant, da bis inklusive 31.12.1963 geborene Frauen ohnehin mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Alterspension in Anspruch nehmen können.


  • Eine Beantragung von Schwerarbeitszeiten bei PVA ist frühestens 10 Jahre vor dem gesetzlichen Antrittsalter für die Pension möglich.
  • Jede/r Mitarbeiter*in muss selbstständig einen Antrag auf Feststellung der Schwerarbeitszeiten bei der PVA stellen.

Der Begriff Schwerarbeit bezeichnet Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden (z.B. Schicht-/Wechseldienst, schwere körperliche Arbeit, etc.).

Welche Tätigkeiten unter Schwerarbeit fallen, ist in gesetzlichen Bestimmungen genau geregelt. Darunter fallen z.B.:

  • Schicht- oder Wechseldienst (mind. 6 Nachtdienste im Kalendermonat
  • regelmäßiges Arbeiten unter Einfluss von Hitze oder Kälte 
  • regelmäßiges Arbeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen
  • schwere körperliche Arbeit, wobei hier zwischen Frauen und Männern unterschieden wird
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin
  • Vorliegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80%.

Gesetzlich sind in einer Berufsliste all jene Berufe mit körperlicher Schwerarbeit angeführt, die bei Erfüllung der entsprechenden Kriterien eine Schwerarbeitspension beantragen können. In der Caritas muss Schwerarbeit jeweils persönlich selbst beantragt werden, egal welches Berufsbild zutreffend ist. Die PVA prüft immer im Einzelfall, ob Schwerarbeit vorliegt oder nicht.

Auch in der Caritas Wien gibt es Berufsbilder, die für eine Schwerarbeiterpension beantragt werden kann. Hier eine Auflistung der möglichen Berufsbilder in der Caritas bzw. bei magdas:

  • Heimhilfe
  • Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege (Krankenpflegefachdienst) – DGKP
  • Pflegehilfe/Pflegeassistenz
  • Warenzusteller*in Bereich Lebensmittel/Hauszustellung
  • Kantinenbetreuer*in/Gastgewerbe (Kochtätigkeit – ohne Verwaltungsaufgaben)
  • Kellner*in
  • Köch*in oder Küchengehilf*in
  • Lagerarbeiter*in (ohne überwiegende Staplertätigkeit/andere maschinelle Unterstützung)
  • Raumpfleger*in und Gebäudeinnenreiniger*in (sofern nicht ausschließlich Büroreinigung) 
  • Lohndiener*in
  • Physiotherapeut*in, MTF-Sparte Physiotherapie
  • Behindertenbetreuer*in, aber nur in der berufsbedingten Pflege

Der Dienstgeber meldet die Mitarbeiter*innen in diesen Berufsbildern jährlich an die ÖGK, somit ist die Zeit der Beschäftigung in der Caritas bei der ÖGK hinterlegt. Allerdings: Auch wenn der Dienstgeber jährlich eine Meldung bei der PVA abgibt, musst du dich als Mitarbeiter*in bei der PVA selbst melden und eine Überprüfung der Schwerarbeitertätigkeit beantragen.

Als Mitarbeiter*in musst du selbst einen Antrag auf Schwerarbeit bei der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) einreichen und dazu einen Fragebogen ausfüllen. Die PVA lässt dann durch den Dienstgeber die Tätigkeit(en) bestätigen und prüft ihrerseits, ob es sich um Schwerarbeit handelt oder nicht. Die Entscheidung liegt also immer bei der PVA.

Jede*r kann einen Antrag stellen und die PVA prüft, wobei mit einer Dauer von bis zu 6 Monaten, manchmal auch länger, zu rechnen ist.


  • Mitarbeiter*innen mit der Möglichkeit auf Schwerarbeit sollten die Zeiterfassungen/Dienstpläne der letzten 20 Jahre vor Pensionsantritt aufheben, um bei einer Überprüfung der PVA Nachweise erbringen zu können. Achtung: die Dienstgeberin hat nur eine Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren zu erfüllen!
  • Die psychischen Belastungen sind im Gesetz nicht spezifiziert, daher bitte beim Antrag unbedingt selbst angeben.
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