Corona lässt nicht locker. Was tun, wenn Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu Hause betreut werden müssen, du aber arbeiten sollst?
Dafür wurde das Recht auf Sonderbetreuungszeit bis 31. Dezember 2022 verlängert!
Wenn du dein Kind zu Hause betreuen musst, weil eine Betreuung im Kindergarten- bzw. Schulbetrieb nicht möglich ist – etwa wegen einer Coronaerkrankung deines Kindes, wegen der Schließung der Klasse/Gruppe oder auch des ganzen Betriebes -, kannst du Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen.
Der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit wurde bis 31. Dezember 2022 verlängert!
Sonderbetreuungszeit kann…
- zwischen 05.09.2022 und 31.12.2022
- pro Elternteil
- im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden
- wenn das Kind unter 14 Jahre ist (Betreuungspflicht!) und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil)
- und/oder wenn pflegebedürftige Angehörige bzw. Angehörige mit einer Behinderung betreut werden müssen.
Das sollst du zur Sonderbetreuungszeit wissen:
- Du bekommst während der Sonderbetreuungszeit dein Gehalt ganz normal weiterbezahlt.
- Du verlierst keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche.
- Die Arbeitgeberin bekommt die anfallenden Kosten vom Bund ersetzt (Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern).
Wenn du Sonderbetreuungszeit beantragen möchtest, melde dich bitte bei deiner Führungskraft!
Die Arbeiterkammer hat mehr Infos zur Sonderbetreuungszeit >> https://www.arbeiterkammer.at/sonderbetreuungszeit
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