Infos zur Sonderbetreuungszeit

Die Pandemie ist nicht vorbei, im Gegenteil. Die Ansteckungszahlen sind hoch. Was tun, wenn die Kinder oder pflegebedürftige Angehörige in Quarantäne und betreut werden müssen?

Die Sonderbetreuungszeit ist nach wie vor möglich, sie wurde bis 8. Juli 2022 verlängert!

Was tun, wenn der Kindergarten plötzlich wegen Corona-Verdachts schließt? Oder dein Kind von der Schule in Quarantäne geschickt wird? Oder die Heimpflege für pflegebedürftige Angehörige ausfällt – du selbst aber arbeiten musst?

Bis 8. Juli 2022 gibt es in diesem Fall das Recht auf Sonderbetreuungszeit!

Als Eltern kannst du für drei Wochen freigestellt werden, wenn dein Kind (unter 14 Jahre) aufgrund von Corona nicht in die Schule oder in den Kindergarten darf und die Betreuung deines Kindes nicht anders organisiert werden kann. Oder du pflegebedürftige Angehörige bzw. Angehörige mit einer Behinderung betreuen musst.

Das Wichtigste zur Sonderbetreuungszeit auf einen Blick:

Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit gilt…

  • aktuell seit 01.01.2022 bis 08.07.2022 (= Ferienbeginn Wien)
  • kann pro Elternteil im Ausmaß von bis zu 3 Wochen beansprucht werden
  • wenn das Kind unter 14 Jahre ist und keine andere erwachsene Person die Betreuung übernehmen kann (z.B. ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil)
  • auch für pflegende Angehörige

Es gilt…

  • du bekommst während der Sonderbetreuungszeit dein Gehalt ganz normal weiterbezahlt
  • Eltern und pflegende Angehörige verlieren keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche, wenn sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen
  • Arbeitgeber bekommt die anfallenden Kosten vom Bund ersetzt (Sonderbetreuungszeit sollte daher jedenfalls nicht am Entgelt scheitern)

Wenn du Sonderbetreuungszeit beantragen möchtest, melde dich bitte bei deiner Führungskraft!

Die Arbeiterkammer hat mehr Infos zur Sonderbetreuungszeit >> https://www.arbeiterkammer.at/sonderbetreuungszeit

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