Kann ich mir über die Arbeitnehmer*innenveranlagung etwas von den Kosten, die im Homeoffice angefallen sind, zurückholen?
Wir haben bei der Abteilung Steuerrecht der AK Wien nachgefragt, was bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung 2020 zu berücksichtigen ist.
Bestimmte Kosten, die durch bzw. im Homeoffice entstehen, können bei der Arbeitnehmer*innenveranlagung als Werbungkosten geltend gemacht werden, sofern diese Aufwendungen nicht durch die Arbeitgeber*in ersetzt bzw. die entsprechenden Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden.
Laptop
Wer etwa von seinem*ihrem Arbeitgeber keinen Computer oder Laptop für das Arbeiten zu Hause zur Verfügung gestellt bekommt, kann die Kosten für die Nutzung des privaten Laptops für berufliche Zwecke geltend machen. Die absetzbaren Kosten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel bei den Werbungskosten.
Wurde der Computer 2020 gekauft, dann gilt er bis zu einem Anschaffungspreis von 800,- Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut. Das bedeutet, dass der berufliche Anteil zur Gänze im Jahr 2020 geltend gemacht werden kann. Beträgt der Kaufpreis mehr als 800,- Euro, so ist der berufliche Anteil auf 3 Jahre zu verteilen. Wurde der Computer vor 2020 angeschafft, dann gilt er bis zu einem Kaufpreis von 400,- Euro als geringwertiges Wirtschaftsgut. Darüber hinaus ist wieder eine Aufteilung auf 3 Jahre vorzunehmen.
Wie erwähnt ist jedoch nur der berufliche Anteil absetzbar. Dieser ist von dir selbst zu schätzen und glaubhaft zu machen. Ein Privatanteil von zumindest 40% muss abgezogen werden, dh du kannst höchstens 60% geltend machen. Ein höherer beruflicher Anteil muss besonders nachgewiesen werden.
Ein Beispiel, wie du einen Computers/Laptop absetzen kannst, findest du auf der >> Website der AK.
Die gleichen Regelungen gelten für alle Arten von Arbeitsmitteln, etwa für Drucker, Telefone, etc.
Internet
Auch die Kosten des Internets können als Arbeitsmittel abgesetzt werden. Es ist vom gesamten Jahresbetrag der Internetkosten der berufliche Anteil geltend zu machen. Hierbei musst du schätzen, wie viel Zeit du selbst im Internet verbringst im Verhältnis der Internetnutzung der gesamten Familie. Entsprechend ist die Nutzung durch Kinder und andere Familienmitglieder als Privatanteil abzuziehen.
Homeschooling
Erhöhte Aufwendungen, die mit dem Homeschooling von Kindern verbunden sind, können nicht geltend gemacht werden. Ansonsten gelten auch in dieser Situation alle Bestimmungen zur Absetzbarkeit von Werbungskosten. Was als Werbungskosten generell geltend gemacht werden kann, findest du auf der Website der AK und in der AK-Broschüre „Steuer sparen 2020“.
Darüber hinaus empfehlen wir dir, dich 2021 Jahr nochmals bezüglich möglicher Werbungskosten im Zusammenhang mit Homeoffice zu erkundigen. Es ist nicht auszuschließen, dass weitere Erleichterungen beschlossen werden.
Sollten du noch weitere Fragen haben, steht dir die AK-Beratung zu Steuerrecht unter der Telefonnummer 01 / 50 165 – 1207 zur Verfügung.
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