Klarstellung zum Sommerurlaub 2020

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Update vom 27.07.2020:

Einreisebestimmungen
Mit 27.7.2020 sind – wie angekündigt – Verschärfungen für die Einreise nach Österreich in Kraft getreten.

Arbeitnehmer/innen, die von einem Auslandsurlaub in einem Risikogebiet heimkehren, müssen mit Folgendem rechnen:

a)    Dass sie ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen haben (der darin bestätigte durchgeführte molekularbiologische Test darf zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen).
b)    Dass sie, wenn ein solches Zeugnis nicht vorliegt, eine 10-tägige selbstüberwachte Quarantäne antreten müssen.
c)    Dass sie, sofern eine Testung im Ausland nicht möglich ist, binnen 48 Stunden einen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 zu veranlassen und bis zum Vorliegen des negativen Testergebnisses eine selbstüberwachte Quarantäne anzutreten haben.

Für welche Urlaubsländer das gilt, ist durch Verordnung BGBl II 336/2020 samt Anhängen geregelt. Auf der Homepage des Außenministeriums findet sich eine aktualisierte Liste der Gebiete mit Reisewarnung. 

Die Kosten für das Zeugnis haben die Arbeitnehmer/innen zu tragen.

Für den Fall der Heimquarantäne bei Rückkehr aus dem Ausland stellt sich die Frage, ob § 8 Abs 3 AngG als Grundlage herangezogen werden kann (Dienstfreistellung).
Das Arbeitsministerium geht von leichter Fahrlässigkeit aus, weil derzeit damit gerechnet werden müsse, dass sich die COVID-19-Lage ändere und man ggf nicht rechtzeitig die Arbeit wiederantreten könne. Das würde bedeuten: kein Entgeltanspruch während der Heimquarantäne (es sei denn, man kann im Home-Office arbeiten).

Wir sehen das arbeitnehmerfreundlicher (Fahrlässigkeit ist nur zu bejahen, wenn die im Urlaubsland vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen nicht eingehalten werden), aber die Rechtsansicht des Ministeriums ist durchaus vertretbar.
Es ist schwer abzuschätzen, welcher Auslegung ein Gericht folgen würde.


Im Fall einer Auslandsdienstreise sieht es natürlich anders aus: da muss der Arbeitgeber die Kosten für das Zeugnis übernehmen und während der Quarantäne das Entgelt weiterbezahlen.


 

Update vom 25.06.2020:

In Sachen Sommerurlaub 2020 gibt es nun die von uns geforderte Klarstellung seitens der Arbeitsministerin und der Sozialpartner:

Grundsätzlich müssen ArbeitnehmerInnen, die in Österreich oder anderen Staaten Urlaub machen und dort an COVID-19 erkranken, nicht befürchten, um ihre Entgeltfortzahlung im Krankenstand umzufallen.

Die Erkrankung ist auch kein Entlassungsgrund.

Voraussetzung: Die ArbeitnehmerInnen halten sich am Urlaubsort an alle COVID-19-Schutzmaßnahmen, verhalten sich also verantwortungsvoll.


Ausnahmen: Wird in Regionen/Ländern, für die eine (partielle) Reisewarnung gilt, Urlaub gemacht, ist von grober Fahrlässigkeit auszugehen und es besteht während des Krankenstandes kein Entgeltanspruch. Die Reisewarnungen (Stufe 5 und 6) finden sich tagesaktuell auf der Homepage des Außenministeriums.

Keine Aussagen wurden zu Dienstverhinderungen (zB Flug-/Zugausfälle) getroffen. Hier verlieren ArbeitnehmerInnen den Entgeltanspruch ja schon bei leichter Fahrlässigkeit. Hier wird eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden müssen, weil jeder Begleitumstand zählt.

Was folgt daraus:

  • Es ist nach wie vor wichtig, bei Abreise den Ist-Stand zu dokumentieren. Wie man in Deutschland gesehen hat, kann eine Region sehr schnell zum Krisengebiet werden (Stufe 5 für Nordrhein-Westfalen).
  • Für die Sorgfalt der ArbeitnehmerInnen ist der Zeitpunkt der Abreise maßgeblichändert sich die Sicherheitsstufe während des Urlaubs und für den Urlaubsort gilt plötzlich eine Reisewarnung, kann nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden.

Das gesamte Handbuch mit allen Details findest du hier.  
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