Arbeiterkammer und Gewerkschaften haben sich für eine Verbesserung der gesetzlichen Regelung zum Schutz von Risikogruppen eingesetzt. Mit Sozialpartnern und Ärztekammer konnte für alle Betroffenen eine Lösung gefunden werden. Dieses Gesetz soll voraussichtlich per 8.5.2020 in Kraft treten.
Wer gehört zur Risikogruppe?
Zu den Risikopersonen zählen Menschen mit sehr schweren Vorerkrankungen, die durch COVID-19 besonders gefährdet sind, wie zB Personen mit schwerer Immunschwäche, schwerem Diabetes oder einer schweren Herz- oder Lungenkrankheit.
Die getroffene Lösung gilt nun auch für alle Beschäftigten, die in versorgungskritischen Bereichen arbeiten.
Betroffene Personen werden vom Dachverband der Sozialversicherungsträger mit einem Brief informiert. Mit diesem Schreiben kann dann der Arzt aufgesucht werden, welcher die Gesundheitsgefährdung prüft und gegebenenfalls ein offizielles „COVID-19-Risikoattest“ ausstellt. Auf dem Attest wird nur angeführt, dass man Risikopatient ist, jedoch nicht welche Krankheit man hat. Das Risikoattest dient zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Wer definiert die Risikogruppe?
Die genauen Kriterien werden in einer Verordnung des Gesundheitsministers auf Empfehlung einer Expert*innengruppe festgelegt. Erfasst werden insbesondere Fälle, in denen schon die Grunderkrankungen zu Komplikationen führen, dh schwere Immunschwäche, schweres Diabetes, eine schwere Herz- oder Lungenkrankheit. Erkrankungen wie Diabetes und Bluthochdruck allein stellen nach Angaben von Gesundheitsexpert*innen kein erhöhtes Risiko dar.
Wie kann ich klären, ob ich zur Corona-Risikogruppe gehöre, wenn ich (noch) keine schriftliche Information bekommen habe?
Solltest Du(noch) keine Information des Dachverbandes erhalten haben, besteht trotzdem die Möglichkeit beim behandelnden Arzt ein „COVID-19-Risikoattest“ zu beantragen. Der Arzt darf in vergleichbar schweren Risikofällen ein Attest ausstellen, auch wenn Du kein Schreiben vom Dachverband erhalten hast. Die endgültige Entscheidung liegt stets beim behandelnden Arzt.
Ich habe ein COVID-19-Risikoattest erhalten. Muss ich meinen Arbeitgeber darüber informieren?
Nein, eine gesetzliche Verpflichtung gibt es dazu nicht.
Bin ich automatisch freigestellt, wenn ich zur Risikogruppe gehöre?
Nein. Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Entgeltfortzahlung hast Du nur, wenn die Arbeitsleistung nicht von zu Hause erbracht werden kann und der Dienstgeber die Arbeitsbedingungen im Betrieb (unter Beachtung des Arbeitsweges) nicht so gestalten kann, dass für Dich eine Ansteckung mit COVID-19 nahezu ausgeschlossen ist.
Welchen Schutz kann ich von meinem Arbeitgeber verlangen, wenn ich durch eine Vorerkrankung zur Corona-Risikogruppe gehöre?
Nach Vorlage eine COVID-19-Risikoattestes muss der Arbeitgeber prüfen, ob Du Deine Arbeit auch von zu Hause ausüben kannst. Im Betrieb darfst Du nur weiterarbeiten, wenn Du dabei der bestmöglichen Schutz vor einer Ansteckung gewährleistet werden kann. Wie das aussieht kommt auf den Arbeitsplatz an. Zur Gestaltung der konkreten Schutzmaßnahmen kann auf die Beratung des/der Arbeitsmediziner*in zurückgegriffen werden.
Kannst Du weder von zu Hause, noch im Betrieb weiterarbeiten, musst Du vom Arbeitgeber vom Dienst freigestellt werden, dh Du musst nicht weiter zur Arbeit kommen, wirst aber ganz normal weiterbezahlt. Diese Freistellung ist vorerst bis längstens 31.5.2020 möglich, kann aber je nach Entwicklung der Corona-Situation von den zuständigen Ministerien verlängert werden.
Was geschieht, wenn mich mein Arbeitgeber kündigt, weil ich zur Corona-Risikogruppe gehöre?
Das Gesetz beinhaltet einen Kündigungsschutz für Risikopersonen. Eine solche Kündigung kann bei Gericht angefochten werden.
Ich bin im Krankenstand. Was mache ich bis zum 8.5.2020?
Bist Du derzeit im Krankenstand, kannst Du solange die Arbeitsunfähigkeit weiter vorliegt im Krankenstand bleiben. Sobald Du wieder arbeitsfähig wirst, aber einer Risikogruppe angehörst, kann ab 8.5.2020 von Deinem behandelnden Arzt, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein COVID-19-Risikoattest ausgestellt werden.
Ich war bisher schon von meinem Arbeitgeber freigestellt. Benötige ich ein neues Attest?
Bist Du von Deinem Arbeitgeber aufgrund eines anderen ärztlichen Attests freigestellt, empfehlen wir, dieses ab 8.5.2020 zu erneuern und ein COVID-19-Risikoattest zu beantragen.
Gilt die Freistellung auch, wenn ich mit einem Angehörigen im gleichen Haushalt wohne, der zur Risikogruppe gehört?
Das voraussichtlich am 8.5.2020 in Kraft tretende Gesetz beinhaltet dazu keine eindeutige Regelung. Arbeiterkammer und Gewerkschaften setzen sich daher weiterhin dafür ein, auch für diese Betroffenen effiziente Lösungen zu finden.
Den vollständigen Artikel der Arbeiterkammer zu den Corona-Risikogruppen kannst Du hier nachlesen.
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