Die geförderte Altersteilzeit gibt älteren Arbeitnehmerinnen die Möglichkeit, ihre Arbeitszeit zu reduzieren.
Mit Zustimmung des Arbeitgebers wird so ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen und die Arbeitnehmerinnen verlieren dabei weder Pensionsbezüge, noch Ansprüche auf Krankengeld, Abfertigung oder aus der Arbeitslosenversicherung.
So funktioniert die Altersteilzeit:
Die ArbeitnehmerIn kann ihre Arbeitszeit um 40% – 60% verringern und erhält neben dem Arbeitsentgelt für die verringerte Arbeitszeit zusätzlich einen Lohnausgleich in der Höhe von 50% der Differenz zwischen dem bisherigen Entgelt (12 Monatsschnitt) und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Entgelt.
Was versteht man unter Entgelt?
Entgelt ist nicht nur Gehalt.
Der Entgeltbegriff umfasst beispielsweise Überstundenentgelt inklusive
- Zuschläge
- Provisionen
- Leistungsentgelte
- Sachbezüge
- etc.
Von der ArbeitgeberIn werden die Sozialversicherungsbeiträge weiterbezahlt, dh die Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit bleibt erhalten. Auch der Abfertigungsanspruch bleibt auf Basis der Arbeitszeit vor Herabsetzung der Arbeitszeit gewahrt.
Die Laufzeit der Altersteilzeit ist auf 5 Jahre beschränkt.
Die Arbeitszeit kann entweder
- kontinuierlich oder
- in Form eines Blockzeitmodells
reduziert werden.
Höhe der Sozialversicherungsbeiträge:
Die Sozialversicherungsbeiträge werden auf Grundlage des Einkommens vor Beginn der Altersteilzeit entrichtet.
Wann kann man in Altersteilzeit gehen?
Das frühestmögliche Antrittsalter ist 7 Jahre vor der Regelpension.
- Männer ab 58 Jahren
- Frauen, die am 01.12.1963 bzw. früher geboren sind, ab 53 Jahren
(Die sukzessive Anhebung des Regelpensionsalters für später geborene Frauen bewirkt ein späteres Zugangsalter.)
Weitere Voraussetzungen für die Altersteilzeit:
- Vereinbarung zwischen ArbeitgeberIn und ArbeitnehmerIn die Altersteilzeit auf 40% – 60% der Normalarbeitszeit zu verringern.
- Vereinbarung, dass die ArbeitgeberIn einen Lohnausgleich erstattet, der die Hälfte des Entgeltverlustes beträgt
- Vereinbarung, dass die Sozialversicherungsbeiträge auf Basis der Beitragsgrundlage vor Herabsetzung der Arbeitszeit entrichtet werden
- Vereinbarung, dass die Abfertigung auf Basis der Arbeitszeit vor Beginn der Altersteilzeit berechnet wird.
- Die ArbeitnehmerIn muss in den letzten 25 Jahren, mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.
- Das bisherige Beschäftigungsausmaß im Jahr vor Beginn der Altersteilzeit darf höchstens 40% unter der gesetzlichen bzw kollektivvertraglichen Arbeitszeit liegen (zB: Bei einer 40-Stunden-Woche sind das 24 Stunden.).
Somit können auch Teilzeitbeschäftigte, deren Arbeitszeit mindestens 60% der Normalarbeitszeit beträgt, eine geförderte Altersteilzeit beanspruchen. - Ein Arbeitsverhältnis muss mindestens 3 Monate gedauert haben, dann ist bei Vorliegen der anderen Kriterien ein Übertritt in die Altersteilzeit möglich.
Ausgeschlossen von der geförderten Altersteilzeit sind ArbeitnehmerInnen, die
- eine eigene Leistung aus der Pensionsversicherung (außer Witwen-, Witwerpension),
- Sonderruhegeld gemäß dem Nachtschwerarbeitsgesetz oder
- einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder
- das gesetzliche Pensionsalter vollendet und einen Anspruch auf Regelpension haben.
Geblockte Altersteilzeit wird nach wie vor nur bis zum frühestmöglichen Pensionsstichtag gefördert (Ausnahme: Bei Anspruch auf die Korridorpension kann geblockte Altersteilzeit für längstens ein Jahr weitergeführt werden, sollte keine andere Pension zustehen.).
Erkrankung während der Altersteilzeit
Wenn Sie die Altersteilzeit geblockt in Anspruch nehmen und während der Vollarbeitsphase krank werden, erwerben Sie nach Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes nur während der Entgeltfortzahlung ein Zeitguthaben für die Freizeitphase. Für entgeltfreie Zeiten, also wenn Sie nur Krankengeld von der Krankenkasse bekommen, können Sie kein Zeitguthaben erwerben.
Bei kontinuierlicher Altersteilzeit kann diese Problematik nicht auftreten.
Gibt es bei Altersteilzeit Einbußen bei der Abfertigung?
Nein.
Die Abfertigung „alt“ wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit berechnet.
Die Beiträge zur Abfertigung „neu“ werden entsprechend der Beitragsgrundlage entrichtet, die der vorherigen Arbeitszeit entspricht.
Kann ich während der Altersteilzeit gekündigt werden?
Im Prinzip ja, aber eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Herabsetzung der Normalarbeitszeit ausgesprochen wird, kann bei Gericht als Motivkündigung angefochten werden. Außerdem wäre eine Anfechtung der ausgesprochenen Kündigung hinsichtlich Altersdiskriminierung bzw. Sozialwidrigkeit zu prüfen.
Kann ich auf eine Altersteilzeit-Vereinbarung bestehen?
Die Altersteilzeit muss mit den ArbeitgeberInnen schriftlich vereinbart und genehmigt werden dh, die Altersteilzeit kann auch verweigert werden. Einen Rechtsanspruch haben nur die ArbeitgeberInnen gegenüber dem AMS auf die Förderung in Form des Altersteilzeitgeldes, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
Vorteile der Altersteilzeit
Von der Altersteilzeitregelung profitieren beide Seiten: Für die ArbeitnehmerInnen halten sich die finanziellen Einbußen in Grenzen, weil sie das Entgelt nicht nur für die verringerte Arbeitszeit erhalten, sondern auch für die Hälfte des „Verzichts“.
ArbeitgeberInnen können einen Teil der Mehrkosten als „Altersteilzeitgeld“ vom Arbeitsmarktservice zurückbekommen.
Weitere interessante Informationen kannst Du im
Portal der Arbeiterkammer finden!
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