Nach einem langen Tag und intensiven Verhandlungen konnte ein Ergebnis beim Caritas Kollektivvertrag erzielt werden.
Das Ergebnis bringt den Beschäftigten ein durchschnittliches Plus von 1,3 %, wobei die unteren Gehaltsstufen in den einzelnen Verwendungsgruppen jeweils überdurchschnittlich erhöht wurden. Wir liegen damit im Bereich vergleichbarer Kollektivverträge und doch um einiges über der Inflationsrate, die im Vorjahr bei 0,9% lag.
Verbesserungen bei Vordienstzeiten und Fortbildungen
- Eine Verbesserung konnte bei der Anrechnung der einschlägigen Vordienstzeiten erreicht werden. Es können nun bis zu 10 Jahre angerechnet werden. Auch der gemeinsame Deckel für einschlägige und nicht einschlägige Vordienstzeiten wird auf 10 Jahre angehoben. Diese Neuregelung gilt für Dienstverhältnisse die ab 1.2.2017 beginnen!
- Ebenfalls erledigt wurde eine langjährige Forderung der DienstnehmerInnen. Angeordnete und gesetzlich vorgeschriebene Weiterbildungsmaßnahmen sind vom Dienstgeber zu bezahlen. Für gesetzliche Fortbildungsverpflichtungen wird allen Arbeitnehmerinnen – unabhängig vom Beschäftigungsausmaß – eine bezahlte Bildungsfreistellung bis maximal 48 Stunden innerhalb von drei Jahren gewährt. Das sind durchschnittlich 16 Stunden pro Jahr.
Angeordnete und gesetzlich vorgeschriebene Fortbildungen können auf die Bildungsfreistellung gemäß Punkt G.1.3 angerechnet werden. - Für Väter, die Anspruch nach dem Familienzeitbonusgesetz haben, wurde ein Rechtsanspruch auf eine Familienzeit anlässlich der Geburt eines Kindes verbunden mit einem Kündigungsschutz und der Anrechnung auf dienstzeitabhängige Ansprüche fixiert. Das Familienzeitbonusgesetz gilt für Geburten ab dem 1.3.2017.
- Der Zuschlag für Einsatzstunden bei den mobilen Diensten fällt in Zukunft erst ab 22.00 Uhr an.
- In Einrichtungen mit Dauerbetrieb hat der Dienstgeber in Zukunft die Möglichkeit, höchsten zwei Mal im Monat die tägliche Höchstarbeitszeit aus folgenden Gründen auf bis zu 12 Stunden im Monat auszudehnen: Teambesprechungen, Hausversammlungen, arbeitsschutzrechtliche Unterweisungen und Brandschutzschulungen.
- Bei Beendigung des Dienstverhältnisses können Rucksackstunden in Zukunft 1:1 ausbezahlt werden.
- Beim Tod eine Kindes gebühren nun 3 Tage Freistellung.
Die Veränderungen treten mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Weiters wurde zu den Verwendungsgruppen III und Va, sowie zur Einstufung von Flüchtlings- und WohnungslosenbetreuerInnen und zur Einarbeitung der erweiterten Berufsbilder, die das neue GUKG im Pflegebereich geschaffen hat, eine Arbeitsgruppe vereinbart. Diese wird Ende April erstmals zusammentreten.
Rückmeldungen zum Abschluss kannst du uns über das Kontaktformular schicken.
Die Verhandlungen zur Betriebsvereinbarung finden am 26.1. statt. Danach wird es eine gemeinsame Aussendung mit der Geschäftsführung über die Ergebnisse geben.
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